Welche Mehrheiten sind für eine Beschlussfassung bei den Miteigentümerversammlungen erforderlich?

Die Miteigentümerversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einer ⅔-Mehrheit der anwesenden und vertretenen Miteigentümer, soweit nicht in der Nutzungs- und Verwaltungsordnung oder im zwingenden Gesetz etwas anderes vorgeschrieben ist. Diese ⅔-Mehrheit ergibt sich aufgrund der Miteigentumsquoten und nicht anhand von Köpfen.

Eine explizite Ausnahme bildet der Beschluss über die Absetzung der Verwaltung. Dieser Beschluss bedarf einer ⅘-Mehrheit.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Verwaltung.