Ist auf Crowdhouse oder die von Crowdhouse vermittelten Immobilienanlagen das Kollektivanlagegesetz (KAG) anwendbar?

Nein. Weder Crowdhouse noch die von Crowdhouse vermittelten Immobilienanlagen gelten als kollektive Kapitalanlagen. Entsprechend kommt das KAG nicht zur Anwendung.